- VSA an der Westensynagoge (Kreuzungsbereich Fr.-vom-Stein-Str./Friedrichstrasse)
5. Beobachtung und Auswertung der Videoschutzanlagen
Die Beobachtung und Auswertung der übertragenen Videobilder erfolgt bei der dauerhaften Videoüberwachung der innerstädtischen Videoschutzzonen (Ziffer 1) und der temporären Videoüberwachungsanlagen (Ziffer 2) an verschiedenen Stellen beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main. Durch die Leitstelle und die zuständige Polizeidirektion Mitte wird dabei eine „Rund-um-die-Uhr“-Überwachung gewährleistet. Anlassbezogen können darüber hinaus weitere operative Bildbeobachtungsplätze u. a. im Polizeipräsidium Frankfurt am Main besetzt werden.
Die Beobachtung der Videoanlagen zum Schutz der polizeilichen Liegenschaft (Ziffer 3) erfolgt ausschließlich vom örtlichen Wachbereich der Liegenschaft aus bzw. bei der Liegenschaft Adickesallee 70 durch den Pförtnerdienst.
Die Beobachtung der Videobilder von Videoschutzanlagen zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten oder besonders gefährdeter Religionsstätten (Ziffer 4) erfolgt vom zuständigen Revier sowie der zentralen Objektschutzdienststelle des PP Frankfurt am Main.
Ziel aller aufgezeigter Videoüberwachungen ist es, durch frühzeitiges Erkennen von sich anbahnenden Straftaten oder Gefahrenlagen, unmittelbar geeignete Maßnahmen zu initiieren und koordinieren und somit die Gefahren gänzlich verhindern zu können.
Bei der Meldung bzw. Hinweise auf begangene oder der unmittelbaren Feststellung noch andauernder Straftaten sollen deren Folgen minimiert, die Straftäter identifiziert und gefasst werden und so ein beweisgesichertes Strafverfahren sichergestellt werden.
6. biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 14 Abs. 9 – 11 HSOG
Nach § 14 Abs. 9 HSOG darf die Polizei die nach § 14 Abs. 1 und 3 – 4 HSOG betriebenen Videoschutzanlagen zur gezielten Suche nach Personen mittels biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung nutzen. Die Maßnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr, einer terroristischen Straftat sowie zur gezielten Suche nach Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie nach vermissten Personen, die im Datenbestand polizeilicher Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeichert sind. Hierzu wird eine KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologie eingesetzt. Dabei werden die biometrischen Gesichtsmerkmale der gesuchten Person mit denen aller Personen, die sich in der betreffenden Videoschutzzone aufhalten, abgeglichen. Die biometrischen Gesichtsmerkmale der Betroffenen werden dabei nur kurzzeitig im Arbeitsspeicher erfasst; ergibt sich bei dem Datenabgleich keine Übereinstimmung, werden die erfassten biometrischen Daten sofort automatisch und ohne Rückhalt gelöscht. Aufgezeigte Übereinstimmungen werden durch die polizeilichen Sachbearbeiter eingehend geprüft. Das Gesichtserkennungssystem ist ein technisches Hilfsmittel, das weder eigene Entscheidungen trifft noch irgendwelche technischen Automatismen auslöst. Die Nutzung erfolgt durchweg unter menschlicher Kontrolle.
Eine entsprechende gezielte Suche darf nur durchgeführt werden, soweit die Maßnahme unbedingt erforderlich ist, und erfordert eine Anordnung bzw. Bestätigung durch das örtliche Amtsgericht. Die Videoschutzzonen, in denen die gezielte Suche möglich ist, sind durch zusätzliche Beschilderung entsprechend ausgewiesen.