Achtung Videoüberwachung mit Kamerasymbol, im Hintergrund eine Viedeoüberwachungsanlage

Polizeiliche Videoüberwachung

Wenn es zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung von Straftaten erforderlich ist, dürfen Polizei und Kommunen an öffentlichen Orten Videoüberwachung einsetzen. Die Rechtsgrundlage zur polizeilichen Videoüberwachung ergeben sich aus dem Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (§ 14 Abs. 3, 3 a und 4 HSOG).

Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main setzt an verschiedenen Örtlichkeiten temporär oder dauerhaft Videoüberwachung ein, welche nachfolgend aufgeführt sind.

3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen
zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen,
1. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen,
2. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.
Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

1. Dauerhafte Videoüberwachung nach § 14 Abs. 3 HSOG mittels festverbauter stationärer Anlagen in den innerstädtischen Videoschutzzonen:

  • Konstablerwache
  • Hauptwache
  • Bahnhofsgebiet

Die Standorte sind der nachfolgenden Karte im Detail zu entnehmen.

Videoschutzanlagen Innensatdt
Videoschutzanlagen Bahnhofsgebiet

2. Temporäre bzw. zeitlich begrenzte Videoüberwachung nach § 14 Abs. 3 HSOG mittels mobilen Anlagen (z. B. Videoanhänger o. mobilen Mastanlagen) in den Bereichen:

  • Allerheiligenstraße/Breite Gasse
  • Düsseldorfer Straße
  • An der Staufenmauer

Auch ist ein Einsatz der mobilen Videoanlagen aus Anlass besonderer Einsatzlagen (öffentliche Großsportveranstaltungen, dem Frankfurter Weihnachtsmarkt oder vergleichbare Ereignisse) möglich.

 

3. Zum Schutz der eigenen Polizeiliegenschaften erfolgt vielfach eine Videoüberwachung der Liegenschaft sowie des unmittelbaren Umfeldes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 HSOG

Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main schützt seine eigenen Liegenschaften u. a. mittels Videoüberwachung nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 HSOG. Davon umfasst sind auch die Nahbereiche der Liegenschaften, insb. die im öffentlichen Bereich abgestellten Einsatzfahrzeuge.
Die Beobachtung der Videoanlagen zum Schutz der polizeilichen Liegenschaft (Ziffer 3) erfolgt ausschließlich vom örtlichen Wachbereich der Liegenschaft aus bzw. bei der Liegenschaft Adickesallee 70 durch den Pförtnerdienst.

 

4. Videoüberwachung an besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten oder besonders gefährdeter Religionsstätten nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 HSOG

Zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten oder besonders gefährdeter Religionsstätten kann die Polizei nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 HSOG das Objekt und den Nahbereich mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Gegenwärtig geschieht dieses so an der Westendsynagoge in der Freiherr-vom-Stein-Straße in Ergänzung der polizeilichen Schutzmaßnahmen mit einer temporären Videoschutzanlage (vergl. Ziffer 2).

Videoüberwachungsanlage Westend Kartendarstellung
  • VSA an der Westensynagoge (Kreuzungsbereich Fr.-vom-Stein-Str./Friedrichstrasse)

 

5. Beobachtung und Auswertung der Videoschutzanlagen

Die Beobachtung und Auswertung der übertragenen Videobilder erfolgt bei der dauerhaften Videoüberwachung der innerstädtischen Videoschutzzonen (Ziffer 1) und der temporären Videoüberwachungsanlagen (Ziffer 2) an verschiedenen Stellen beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main. Durch die Leitstelle und die zuständige Polizeidirektion Mitte wird dabei eine „Rund-um-die-Uhr“-Überwachung gewährleistet. Anlassbezogen können darüber hinaus weitere operative Bildbeobachtungsplätze u. a. im Polizeipräsidium Frankfurt am Main besetzt werden.

Die Beobachtung der Videoanlagen zum Schutz der polizeilichen Liegenschaft (Ziffer 3) erfolgt ausschließlich vom örtlichen Wachbereich der Liegenschaft aus bzw. bei der Liegenschaft Adickesallee 70 durch den Pförtnerdienst.

Die Beobachtung der Videobilder von Videoschutzanlagen zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten oder besonders gefährdeter Religionsstätten (Ziffer 4) erfolgt vom zuständigen Revier sowie der zentralen Objektschutzdienststelle des PP Frankfurt am Main.

Ziel aller aufgezeigter Videoüberwachungen ist es, durch frühzeitiges Erkennen von sich anbahnenden Straftaten oder Gefahrenlagen, unmittelbar geeignete Maßnahmen zu initiieren und koordinieren und somit die Gefahren gänzlich verhindern zu können.

Bei der Meldung bzw. Hinweise auf begangene oder der unmittelbaren Feststellung noch andauernder Straftaten sollen deren Folgen minimiert, die Straftäter identifiziert und gefasst werden und so ein beweisgesichertes Strafverfahren sichergestellt werden.

 

6. biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 14 Abs. 9 – 11 HSOG

Nach § 14 Abs. 9 HSOG darf die Polizei die nach § 14 Abs. 1 und 3 – 4 HSOG betriebenen Videoschutzanlagen zur gezielten Suche nach Personen mittels biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung nutzen. Die Maßnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr, einer terroristischen Straftat sowie zur gezielten Suche nach Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie nach vermissten Personen, die im Datenbestand polizeilicher Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeichert sind. Hierzu wird eine KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologie eingesetzt. Dabei werden die biometrischen Gesichtsmerkmale der gesuchten Person mit denen aller Personen, die sich in der betreffenden Videoschutzzone aufhalten, abgeglichen. Die biometrischen Gesichtsmerkmale der Betroffenen werden dabei nur kurzzeitig im Arbeitsspeicher erfasst; ergibt sich bei dem Datenabgleich keine Übereinstimmung, werden die erfassten biometrischen Daten sofort automatisch und ohne Rückhalt gelöscht. Aufgezeigte Übereinstimmungen werden durch die polizeilichen Sachbearbeiter eingehend geprüft. Das Gesichtserkennungssystem ist ein technisches Hilfsmittel, das weder eigene Entscheidungen trifft noch irgendwelche technischen Automatismen auslöst. Die Nutzung erfolgt durchweg unter menschlicher Kontrolle.

Eine entsprechende gezielte Suche darf nur durchgeführt werden, soweit die Maßnahme unbedingt erforderlich ist, und erfordert eine Anordnung bzw. Bestätigung durch das örtliche Amtsgericht. Die Videoschutzzonen, in denen die gezielte Suche möglich ist, sind durch zusätzliche Beschilderung entsprechend ausgewiesen.

Sonstige Hinweise

Bei allen aufgeführten Videoüberwachungen handelt es sich um offene Überwachungsmaßnahmen, auf die entsprechend durch Beschilderung hingewiesen werden muss. Zu kennzeichnen sind dabei nicht nur die jeweiligen Standorte der verschiedenen Videokameras, sondern insb. die öffentlichen Bereiche, welche von den Videokameras erfasst werden. Gleichermaßen ist der Grund sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen anzugeben. Dieses wird durch eine ausreichende Beschilderung vor Ort sowie die Verweisung auf diese Internetseite und insbesondere der abgebildeten Karten gewährleistet.

Die Videobilder der stationären und temporären Anlagen werden erfasst, aufgezeichnet, gespeichert und nach 14 Tagen automatisch gelöscht, sofern sie nicht als Beweismittel im Strafverfahren dienen.Bei den Videobildern der Anlagen zum Schutz polizeilicher Liegenschaften bzw. besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen oder Räumlichkeiten/ besonders gefährdete Religionsstätten erfolgt grundsätzliche eine automatische Löschung nach 72 Stunden. Dieses gilt jedoch nur für Liegenschaften, welche Rund-um-die-Uhr besetzt sind. Anderenfalls gilt auch eine Löschfrist von 14 Tagen.

Bei den unter Ziffer 1 und 2. aufgeführten videoüberwachten Örtlichkeiten handelt es sich um Kriminalitätsbrennpunkte mit einer Vielzahl von Straftaten und polizeilichen Einsatzanlässen.

Infos zum Datenschutz

Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main verarbeitet durch den Betrieb der aufgeführten Videoüberwachungsanlagen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten.

Im Sinne der Art. 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (EU-DSGVO 2016/679) gibt das Polizeipräsidium Ihnen hierzu folgende Informationen:

1.1. stationäre und temporäre Videoüberwachung

Die stationäre Videoüberwachung des Polizeipräsidium Frankfurt am Main richtet sich nach § 14 Absatz 3 HSOG. Sie dient dem Zweck, Straftaten und Gefahrenlagen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, die Folgen von Straftaten zu minimieren, ein beweissicheres Strafverfahren zu gewährleisten, Straftaten aufzuklären und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu steigern. Hierzu werden im Erfassungsbereich der Kameras Ihre personenbezogenen Daten als Videodaten verarbeitet. Die Videobilder werden durch Disponenten in der Leitstelle des Polizeipräsidiums oder auf den Polizeirevieren rund um die Uhr beobachtet und bewertet. Beim Erkennen von Straftaten und Gefahrenlagen werden unverzüglich Einsatzkräfte entsandt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen.

1.2   Videoüberwachung zum Schutz eigener polizeilicher Liegenschaften

Die Überwachung zum Schutz polizeilicher Liegenschaften richtet sich nach § 14 abs. 4 Nr. 1 HSOG, da diese besondere gefährdete öffentliche Einrichtungen bzw. Räume sind. Sie dienen dem Zweck frühzeitig Angriffe oder Sabotage an der Liegenschaft selbst oder im Nahbereich geparkter Einsatzfahrzeuge zu erkennen und zu verhindern. Sollten dadurch Straftaten verwirklicht werden, dienen die Videodaten als Beweise in Strafverfahren. Dazu werden im jeweiligen Erfassungsbereich der Kameras ihre personenbezogenen Daten als Videodaten verarbeitet. Die Videobilder werden durch die jeweilige Wachbesatzung der Liegenschaft rund um die Uhr beobachtet und bewertet.

Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Polizeipräsident/-in
Adickesallee 70
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069/755-33333
E-Mail: ppffm@polizei.hessen.de 

Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Behördlicher Datenschutzbeauftragte
Adickesallee 70
60322 Frankfurt am Main
E-Mail: datenschutz.ppffm@polizei.hessen.de

1.1   stationäre und temporäre Videoüberwachung

Die Videobilder der stationären und temporären Videoüberwachungsanlagen werden 14 Tage gespeichert und nach Ablauf dieser Löschfrist vernichtet, soweit sie nicht zu Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Strafvollstreckung benötigt werden (§ 14 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 HSOG).

1.2   Videoüberwachung zum Schutz eigener polizeilicher Liegenschaften

Die Videobilder der Videoüberwachungsanlagen zum Schutz polizeilicher Liegenschaften, welche rund um die Uhr besetzt sind, werden 72 Stunden gespeichert. Alle übrigen Liegenschaften werden 14 Tage gespeichert und nach Ablauf dieser Löschfirst vernichtet, soweit sie nicht zu Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Strafvollstreckung benötigt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 HSOG). zum HSOG)

Bei Versammlungen unter freien Himmel sind Bildbeobachtungen und -aufzeichnungen nur in den engen Grenzen des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) zulässig. Aus diesem Grund werden während einer Versammlung an den entsprechenden Standorten die einzelnen Kameras der betreffenden Videoschutzanlage mit Jalousien verdeckt oder jeweils gegen den Mast gerichtet. Damit ist gewährleistet, dass für den Zeitraum der Versammlung keine Bildbeobachtung oder -aufzeichnung stattfindet. Dies ist so auch durch die Jalousien für die Versammlungsteilnehmer erkennbar. Anderenfalls erfolgt ein sonstiger erkennbarer Hinweis.

Liegen die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 HVersFG vor, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von einer Person in der Versammlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder es wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist (Übersichtsaufnahmen), kann das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mittels der Videoschutzanlagen das Geschehen beobachten und entsprechend den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 o. Abs. 2 HVersFG aufzeichnen. Gleiches gilt nach Auflösung einer Versammlung unter freien Himmel nach § 14 Abs. 2 HVersFG.

Bei Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen sind Bildbeobachtungen und -aufzeichnungen durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main nur in den engen Grenzen des Versammlungsgesetzes zulässig. Aus diesem Grund werden während einer Versammlung oder eines Aufzuges an den entsprechenden Standorten die einzelnen Kameras der betreffenden Videoüberwachungsanlage mit Jalousien verdeckt. Damit ist gewährleistet, dass für den Zeitraum der Versammlung oder des Aufzuges keine Bildbeobachtung- und aufzeichnung stattfindet. Dies ist durch die verdeckenden Jalousien auch für jeden Versammlungsteilnehmer erkennbar.

Liegen die Voraussetzungen des § 19 a in Verbindung mit § 12 a Versammlungsgesetz (VersG) vor, weil von der Versammlung oder des Aufzuges erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, kann das Polizeipräsidium Frankfurt am Main das Geschehen mittels der Videoüberwachungsanlage beobachten und aufzeichnen. Gleiches geschieht, wenn die Versammlung nach § 15 Absatz 3 VersG aufgelöst wird.

Nach Maßgabe von § 52 HDSIG haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten nach Ihrer Meinung unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen gemäß § 53 HDSIG ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie gem. § 53 HDSIG die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen.

Sie haben weiterhin das Recht, sich bei Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde in Hessen (Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit [HBDI]) zu wenden.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611-1408 0
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
Internet: www.datenschutz.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster