Waffenverbotszone

Mit dem 1. November 2023 ist in Frankfurt am Main im Bahnhofsviertel die Waffenverbotszone in Kraft getreten. Demnach sind Waffen nach § 1 Abs. 2 WaffG sowie Messer in Teilen des Bahnhofsviertels verboten. Ziel der Waffenverbotszone ist es, die Sicherheit im Bahnhofsviertel weiter zu erhöhen.

Ab dem 1. Dezember 2024 wird die Waffenverbotszone auf das Vergnügungsviertel "Alt-Sachsenhausen" erweitert. Zudem werden die zeitlichen Beschränkungen für das Bahnhofsviertel aufgehoben. Die künftige Rechtsverordnung der Stadt wird somit ab diesem Zeitpunkt an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr gelten.

Nähere Informationen zu der Thematik finden Sie im Folgenden:

Das Waffengesetz (WaffG) regelt bundesweit den Besitz sowie das Führen von Waffen und Gegenständen.

Verboten sind beispielsweise Butterflymesser, Faustmesser, Schlagringe, Stahlruten, Wurfsterne, Totschläger sowie Gegenstände, welche nach außen hin wie ein Alltagsgegenstand aussehen, jedoch aber eigentlich eine Waffe sind.

Darüber hinaus gibt es Waffen, welche nach dem Waffengesetz zwar im Besitz sein, nicht jedoch im öffentlichen Raum geführt werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise Anscheinswaffen, welche „echten“ Waffen täuschend ähnlichsehen, jedoch keine sind (z.B. Softairwaffen). Auch Hieb- und Stoßwaffen (z.B.: Schlagstöcke, Dolche, Degen, Bajonette), sogenannte Einhandmesser und Messer mit feststehender Klinge, welche länger als 12 cm sind, dürfen im öffentlichen Raum nicht geführt werden.

In Waffenverbotszonen sind neben den ohnehin verbotenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG (insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte, Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen) auch das Führen von Messern aller Art, (z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser - unabhängig  von der Klingenlänge) verboten.

 

+++ Die Waffenvebotszone in Frankfurt wurde auf das Vergnügungsviertels "Alt-Sachsenhausen" erweitert. Die Waffenverbotszone im Bereich des Vergnügungsviertels "Alt-Sachsenhausen" ist dann an Wochenenden in den Zeiträumen von Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 06.00 Uhr und Samstag 20.00 Uhr bis Sonntag 06.00 Uhr gültig.

Zudem fallen die zeitlichen Beschränkungen für das Bahnhofsviertel weg. Die künftige Rechtsverordnung der Stadt wird somit ab diesem Zeitpunkt an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr gelten. +++

 

+++ Weiterhin ist laut einem Kabinettsbeschluss des BMI das Führen von Waffen (im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG) sowie Messern aller Art in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs sowie auf öffentlichen Veranstaltungen verboten. +++

 

Öffentliche Verkehrsmittel in HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wo ist die Waffenverbotszone im Bahnhofsgebiet?

Die Waffenverbotszone gilt  in dem hier gekennzeichneten Bereich:

Waffenverbotszone Bahnhofsviertel

  • Düsseldorfer Straße in der gesamten Ausdehnung
  • Am Hauptbahnhof in der gesamten Ausdehnung einschließlich Bahnhofsvorplatz
  • Wiesenhüttenstraße über Wiesenhüttenplatz bis Gutleutstraße (ohne Grünanlage Wiesenhüttenplatz)
  • Gutleutstraße im Abschnitt zwischen Wiesenhüttenplatz und Weserstraße
  • Weserstraße in der gesamten Ausdehnung
  • Mainzer Landstraße im Abschnitt zwischen Weserstraße und Düsseldorfer Straße

Wo ist die Waffenverbotszone im Vergnügungsviertel "Alt-Sachsenhausen"?

Die Waffenverbotszone in Frankfurt am Main wurde erweitert. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich an Wochenenden (in den Zeiträumen von Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 06.00 Uhr und Samstag 20.00 Uhr bis Sonntag 06.00 Uhr) auch auf das Vergnügungsviertel "Alt-Sachsenhausen".

Waffenverbotszone Alt Sachsenhausen

  • Paradiesgasse (einschließlich Paradiesplatz) zwischen Wallstraße und Große Rittergasse
  • Große Rittergasse zwischen Paradiesgasse und Dreieichstraße
  • Klappergasse in der gesamten Ausdehnung
  • Kleine Rittergasse in der gesamten Ausdehnung

In welchen Bereichen ist das Führen von Waffen und Messern aller Art zusätzlich verboten?

  • Das Verbot gilt hessenweit innerhalb der Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und grundsätzlich für alle Personen. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs i.S.d. Verordnung sind
  • Eisenbahnen
  • Straßenbahnen
  • Hoch- und Untergrundbahnen
  • Oberleitungsomnibusse
  • Kraftfahrzeuge im Linienverkehr (z.B. auch Schul- und Bürgerbusse sowie Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis).
  • Weiterhin gilt das Verbot auf öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte).
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Was droht bei Verstößen?

  • Wer in der Waffenverbotszone ein entsprechendes Messer führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Im Fall des Verstoßes gegen das Waffengesetz gelten die entsprechenden Vorschriften.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können zudem dauerhaft eingezogen werden.