Als Grundlage dient hierfür insbesondere das Gesetz „Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen – VaFG“. Für die formalen und rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebungen sind die Ausländerbehörden zuständig.
Einziger Zweck der Abschiebungshaft ist die Sicherung der Ausreise. Grundlage für die Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung ist eine bestehende Ausreisepflicht sowie eine gerichtlicher Abschiebehaftbeschluss (Sicherungshaft). Insofern ist die Abschiebungshafteinrichtung strikt von einer Strafhaft zu trennen, wenngleich einige der untergebrachten Personen bereits straffällig wurden.
Die Einrichtung wurde 2018 in Betrieb genommen und ist mittlerweile für die Unterbringung von insgesamt 80 Personen ausgelegt.