Handlungsempfehlung für die Errichtung und den Betrieb von Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum
Unter dem Leitsatz zur Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit, Straftaten möglichst schon im Vorfeld zu verhindern, ist der Schutz durch moderne und hochauflösende Videotechnik („Videoschutzanlage“) von öffentlichen Straßen und Plätzen seit Jahren ein fester Bestandteil der Sicherheitsarchitektur der Hessischen Landesregierung. Neben der Prävention von Straftaten kann der Einsatz von Videoschutzanlagen von öffentlichen Straßen und Plätzen auch einen erheblichen Beitrag zur polizeilichen Einsatzbewältigung als auch zur Aufklärung von Terroranschlägen leisten. Mit den im Jahre 2000 erfolgten Änderungen des Hessischen Gesetzes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) hat Hessen die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Videoschutzanlagen von öffentlichen Straßen und Plätzen geschaffen.
Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Videoüberwachung in Hessen erscheint es sinnvoll, Videoschutzanlagen an weiteren Standorten zu errichten und deren dauerhaften Betrieb durch begleitende polizeiliche Maßnahmen zu unterstützen. Mit dieser Handlungsempfehlung wird den Polizeipräsidien und den Kommunen eine Arbeitsgrundlage an die Hand gegeben, mit der die kommunalpolitisch Verantwortlichen in Hessen einheitlich und umfassend informiert und beraten werden können. Die Handlungsempfehlung bezieht sich auf fest installierte (stationäre) Videoüberwachungsanlagen. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben können Videoschutzmaßnahmen sowohl von Polizeibehörden als auch von Gefahrenabwehrbehörden in kommunaler Verantwortung einzeln sowie im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens durchgeführt werden. Umfrageergebnisse aus den vergangenen Jahren haben durchgängig eine hohe Akzeptanz bei dem Einsatz von Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum in der Bevölkerung belegt.
In Hessen waren im Jahr 2024 bei den sieben Polizeipräsidien in 21 Kommunen insgesamt 43 Videoschutzbereiche mit 363 Kameras von Polizei- bzw. Gefahrenabwehrbehörden zur Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze gem. § 14 Abs. 3 HSOG in Betrieb.
Die Handlungsempfehlung sowie ein Flyer mit Kurzinformationen zur Thematik sind als PDF-Dokumente angefügt.