Digital Native

Digital Native

Digital Native oder digital naiv?

"Digital Native" ist ein in Kooperation zwischen dem Polizeipräsidium Osthessen und dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Fulda sowie dem Landkreis Fulda entstandenes Präventionsprogramm, dessen Ziel es ist, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden über die Erziehungsinstanzen den verantwortungsbewussten Umgang mit sozialen Medien zu vermitteln und strafrechtliche Konsequenzen aufzuzeigen. Hierdurch soll sowohl das Opfer- als auch das Täterwerden verhindert werden.

Das Präventionsprogramm wird seit dem Jahr 2024 hessenweit umgesetzt. Heute bieten alle hessischen Polizeipräsidien Veranstaltungen zu den Inhalten sexuelle Gewalt im Internet, Hatespeech und Cybermobbing an.

Darum geht es hier:

Was wird als Kinderpornographie, was als Jugendpornographie bezeichnet?
Unter Kinderpornographie werden pornographische  Darstellungen verstanden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren zeigen. Unter Jugendpornographie werden pornographische Darstellungen zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 17 Jahren zeigen. 

Dazu gehören in beiden Fällen auch Abbildungen einer ganz oder teilweise unbekleideten minderjährigen Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Geschlechtsteile und des unbekleideten Gesäßes. Strafbar sind der Besitz, das Sich-Verschaffen, das Herstellen und das Besitz-Verschaffen für andere. Unter diese pornographischen Darstellungen fallen auch Comics und Computeranimationen, die entsprechende sexuelle Handlungen zeigen.

Infos

  • Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie sind Straftaten.
  • Wer solche Inhalte unaufgefordert erhält, sollte diese auf keinen Fall weiterverbreiten.
  • Jeder sollte die Versender solcher Inhalte über die Strafbarkeit informieren.
  • Auch Schülerinnen und Schüler sollten über ihre Eltern Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn sie pornographische und andere verbotene Inhalte über Messenger oder soziale Netzwerke erhalten haben.
  • Ist das Smartphone das Tatmittel, dann wird es von der Polizei einbehalten – mit allen Kontakten, Fotos oder sonstigen Daten. Das betrifft auch strafunmündige Kinder. Die rechtlichen Folgen für die Beteiligten sind in Abhängigkeit des Alters und je nach Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft völlig unterschiedlich. So kann das Smartphone von der Polizei z. B. auf Werkseinstellung zurückgesetzt werden oder als Beweismittel einbehalten werden.
  • Im Einzelfall kann das Smartphone dauerhaft entzogen werden. Dabei ist zu bedenken, dass in vielen Fällen ein Elternteil als Anschlussinhaber der SIM-Karte des Smartphones eingetragen ist, da Kinder und Jugendliche nicht Vertragspartner der Telefongesellschaft sein können. Aus diesem Grund richten sich in einer Vielzahl der Fälle die polizeilichen Ermittlungen gegen das betreffende Elternteil, sprich den Anschlussinhaber.
  • Alle großen Anbieter sozialer Medien wie z. B. Facebook, Instagram und WhatsApp haben ihren Sitz in den USA und sind dort gesetzlich verpflichtet, jeden Verdacht auf kinder- und jugendpornographische Inhalte einer halbstaatlichen Behörde namens NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) zu melden. Dazu scannen sie ihren gesamten Datenbestand ständig mit ausgewählten Algorithmen, die z. B. den Anteil nackter Haut im Bild erkennen. Diese Verdachtsfälle leitet die Behörde in die jeweils zuständigen Polizeibehörden der Länder weiter. Der Versender oder die Versenderin ist dann beispielsweise anhand der IP-Adresse oder der Telefonnummer einfach herauszufinden.
  • Seit dem 17.02.2024 ist der DSA (Digital-Service-Act) für die gesamte Europäische Union rechtskräftig: Alle Online-Vermittler (Internetanbieter, Social-Media-Plattformen, Online-Marktplätze, Hosting-Dienste pp.), die in der EU operieren, sind verpflichtet, sich hieran zu halten. Dies betrifft neben dem Schutz von Nutzerrechten auch den Umgang mit illegalen Inhalten. Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), welches die nationalen Vorschriften an die europäischen Vorgaben anpasst, ist seit 14.05.2024 in Kraft. In der Praxis bedeutet das, dass nun Verdachtsfälle sowohl über NCMEC als auch basierend auf dem DSA gemeldet werden. 


Warum verbreiten Kinder und Jugendliche verbotene Inhalte untereinander?
Vielen Kindern und Jugendlichen ist die Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind. Gründe hierfür sind: Leichtsinn, Gewohnheit alles weiterzuleiten, Abstumpfung oder schlicht Unkenntnis darüber, dass ein Bild, ein Symbol oder ein Video eine Straftat darstellt. Manche wollen durch die Verbreitung solchen Materials auch schockieren oder provozieren. Nur wenige sind sich darüber im Klaren, dass sie verbotene Inhalte verbreiten. 

Infos für Lehrkräfte 
Was kann ich tun, wenn an meiner Schule kinder- oder jugendpornographische Darstellungen über Messenger usw. verbreitet werden?
Sie selbst können und müssen von Schülern verbreitetes Material nicht hinsichtlich seiner Strafbarkeit bewerten. Wenn Sie glauben, dass ein Inhalt nicht legal sein kann, sollten Sie diesem Gefühl nachgehen. Haben Sie eine Vermutung, aber keinen konkreten Verdacht, fragen Sie beispielsweise im Lehrerkollegium nach, ob andere ähnliche Beobachtungen gemacht haben. Informieren Sie die Polizei, um den Vorfall aufarbeiten zu können. Beachten Sie dabei auch die intern aufgestellten Meldewege und -verpflichtungen Ihrer Einrichtung. 

Was ist unter Erwachsenenpornographie zu verstehen?
Unter Erwachsenenpornographie sind pornographische Bilder und Videos zu verstehen, auf denen die dargestellten oder handelnden Personen zumindest über 18 sind. Ihr Besitz und ihr Erwerb sind nicht strafbar – aber ihre Verbreitung kann strafbar sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein pornographischer Inhalt an eine Person unter 18 versandt wird oder ihr gezeigt wird oder auch wenn sie an jemanden gesandt wird, ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein.

Infos für Kinder und Jugendliche
Wie sollte ich auf den Erhalt von Erwachsenenpornographie reagieren?
Mit dem Besitz der Erwachsenenpornographie machst Du Dich selbst nicht strafbar. Du kannst die Bilder / Videos einfach löschen. Sprich ggf. mit einer Vertrauensperson darüber, was die pornographischen Inhalte mit Dir machen und entscheide Dich dann, ob Du eine eine Strafanzeige bei der Polizei stellst.

Tipps

  • Definiere für Dich selbst Grenzen.
  • Deinen Freunden kannst Du sagen, dass sie Dir keine Pornographie weiterleiten sollen.
  • Hört es dann nicht auf oder bekommst Du Pornographie von Fremden geschickt, dann wehre Dich. Sprich mit Vertrauenspersonen wie Deinen Eltern und zeige den Sachverhalt bei der Polizei an.
  • Verbreite die Pornographie in keinem Fall weiter an Personen unter 18 und auch nicht an Personen über 18, die das nicht wollen.
  • Übrigens: Das Verbreiten von kinder-, jugend- und erwachsenenpornographischen Inhalten an Kinder (also Personen unter 14 Jahren) ist strafrechtlich ein sexueller Missbrauch von Kindern.

Was ist Cybergrooming?
Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Anbahnen sexueller Kontakte mit Kindern und Jugendlichen über das Internet. Täterinnen und Täter nutzen die Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken und Online-Games, um mit Kindern und Jugendlichen Kontakt aufzunehmen. Ziel ist es dann meist, die bisherige Kommunikation auf ein weiteres Kommunikationsinstrument (am besten in Verbindung mit einer Webcam) auszuweiten. Täterinnen und Täter versuchen dabei, der minderjährigen Person ihre Telefonnummer zu entlocken, um sie dann beispielsweise über WhatsApp, Skype oder andere Messenger sexuell zu belästigen und sie dazu zu überreden, Nacktaufnahmen/-videos zu verschicken.

Warum merken Minderjährige nicht, dass sich erwachsene Täterinnen und Täter als Gleichaltrige ausgeben?
Menschen, die ein (sexuell motiviertes) Interesse an Kindern oder Jugendlichen haben, bauen oft gezielt ein Vertrauensverhältnis zu diesen auf. In der Regel kommunizieren die Täterinnen und Täter zunächst über unverfängliche Themen (Interessen, Hobbys etc.) mit den jungen Opfern. Sie identifizieren die Probleme der Kinder und Jugendlichen und bieten geschickt ihre Hilfe an. Dadurch schaffen sie ein (vermeintliches) Vertrauensverhältnis, in dem auch Fragen über Sexualität zunächst keinen Verdacht bei den Betroffenen erwecken. Sie bauen also durch ihr Vorgehen eine emotionale Beziehung auf, in der sie die minderjährige Person leicht manipulieren können. Dies kann in einer (sexuellen) Erpressung, Nötigung oder gar Missbrauch enden.

Erste Hilfe bei Cybergrooming (Quelle: ProPK)

  • Dokumentieren Sie als Elternteil den Chat-Verlauf.
  • Wenden Sie sich (auch telefonisch) an Ihre örtliche Polizeidienststelle.
  • Fragen Sie nach, wie Sie gesicherte Beweise übermitteln können. Erkundigen Sie sich konkret danach, ob Sie Bilder oder Videos aus dem Chatverlauf sichern sollen. Je nach Inhalt der Aufnahmen könnten Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen.
  • Nach Absprache mit der Polizei blockieren Sie den Absender oder beantragen Sie eine Löschung des Accounts beim jeweiligen Netzwerk.
  • Nehmen Sie und vor allem Ihr Kind Hilfe an. Es gibt Opferberatungsstellen für Kinder und Eltern, die dabei helfen, das Erlebte zu verarbeiten.
     

Was kann ich als Eltern, Lehrkraft oder Person mit Erziehungsauftrag tun?
Wichtig ist, dass man das Thema Cybergrooming bespricht und dabei die bestehenden Gefahren aufzeigt. Kinder sollten besonders vorsichtig sein, wenn man Personen nur in der Onlinewelt kennenlernt. Beim Gaming und Chatten gilt große Skepsis, wenn die Person

  • versucht, das Kind in einen privaten Chat zu locken; hier wählen Täterinnen und Täter meist für sie sichere Anbieter aus
  • darauf besteht, dass alles geheim bleiben muss
  • plötzlich Bilder oder Videos verlangt
  • Nachrichten mit sexuellem Inhalt versendet
  • kein „Nein“ akzeptiert
  • persönliche Daten fordert und sich „offline“ treffen möchte
  • Geld oder Geschenke anbietet

Was ist Sexting?
Der Begriff setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und „texting“ (engl. für das Schreiben von Nachrichten) zusammen. Dabei erstellen und versenden Menschen freiwillig erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger. Im beiderseitigen Einvernehmen ist das grundsätzlich erlaubt.

Aber Vorsicht: Sexuelle Darstellung von Kindern (Personen unter 14 Jahren) sind ohne Ausnahme verboten, hier ist in jedem Fall der Tatbestand der Kinderpornographie erfüllt. 

Für Jugendliche, die sich einvernehmlich solche Darstellungen zusenden, gilt eine Ausnahme vom Tatbestand der Herstellung und Verbreitung der Jugendpornographie. Hier wird die Verbreitung erst strafrechtlich relevant, wenn ein zunächst einvernehmlich zugeschicktes Nacktfoto einer jugendlichen Person an z. B. Freunde weiterversandt oder im Internet veröffentlicht wird. Dabei macht sich derjenige schuldig, der dieses Bild verbreitet. Zusätzlich strafbar macht sich aber auch die Person, die das Bild ursprünglich aufgenommen hat, wenn es pornographische bzw. jugendpornographische Elemente enthält.

Grundsätzliches Problem von Sexting ist: Beziehungen können im Streit enden. Die ehemalige Partnerin oder der ehemalige Partner kann einem bewusst schaden wollen und intime Bilder und Videos im Internet verbreiten. Die Verbreitung solcher intimen Inhalte kann gravierende persönliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben und auch Cybermobbing usw. nach sich ziehen.

Infos für Jugendliche

  • Mach dir klar: ist ein Foto einmal digital verschickt, lässt sich die Verbreitung weder kontrollieren noch vollständig stoppen.
  • Partnerschaften können zerbrechen.
  • Um sich vor der ungewollten Verbreitung von erotischen Selfies zu schützen, ist es am besten, sie gar nicht erst zu erstellen oder sie mit anderen zu teilen.
  • Bedenke, dass dein Smartphone und die Bilddaten darauf anderen in die Hände gelangen könnten, z. B., wenn du dein Smartphone verloren oder irgendwo liegen gelassen hast.

Was ist Sextortion?
Sextortion ist eine Form der Erpressung. Der Begriff setzt sich aus den Wörtern „Sex“ und „extortion“ (engl. für Erpressung) zusammen. Täterinnen und Täter drohen damit, Nacktbilder oder –videos des Opfers zu veröffentlichen. Ziel ist es, das Opfer zu einer Geldzahlung oder zur Vornahme sexueller Handlungen zu zwingen.

Die Polizei unterscheidet zwischen zwei Phänomenen:
Täterinnen und Täter sowie Opfer „kennen“ sich über soziale Medien: Freiwillig durchgeführte sexuelle Handlungen, z. B. in einem gemeinsamen Videochat, werden aufgenommen – anschließend drohen sie damit, das Video oder einen Screenshot zu veröffentlichen.
Täterinnen und Täter „arbeiten“ mit gestohlenen Daten: Es wird vorgegeben, der PC oder das Smartphone des Opfers sei „gehackt“ worden und man sei so in den Besitz von Nacktbildern / -videos gekommen. Oftmals untermauern Täterinnen und Täter ihre Behauptung damit, dass sie z. B. die Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse des Opfers benennen. Tatsächlich besitzen sie in der Regel aber gar kein entsprechendes Material – die Daten stammen aus dem Darknet oder auch ganz einfach aus sozialen Medien.

Infos für Jugendliche

  • Sei Dir stets darüber bewusst, dass Du während eines Chats gefilmt werden kannst oder Screenshots von Dir angefertigt werden können. Du kannst im Nachhinein nicht mehr beeinflussen, was mit Deinen Bildern und Videos geschieht.
  • Zahle auf keinen Fall und lasse dich nicht zu sexuellen Handlungen zwingen. Gehe stattdessen direkt zur Polizei und erstatte Anzeige.
  • Gib im Internet so wenig wie möglich von Dir preis: Namen, Wohnort, Schule etc. haben dort nichts verloren.

Was ist Cybermobbing?
Cybermobbing ist eine Sonderform des Mobbings und weist die gleichen Tatumstände auf. Es bedient sich lediglich anderer Methoden. Die Täterinnen und Täter nutzen Internet- und Mobiltelefondienste zum Bloßstellen und Schikanieren ihrer Opfer. Dabei gibt es einen fließenden Übergang von Spaß zur Gewaltausübung im Sinne von Mobbing. Häufig fehlt den Täterinnen und Tätern das notwendige Unrechtsbewusstsein. Für die Opfer ist diese Form der Gewalt besonders gravierend, denn Täterinnen und Täter können rund um die Uhr und mit einer großen Reichweite aktiv sein. Zudem können viele andere die Taten im Netz verfolgen, sie kommentieren oder unterstützen.

Wie sollte ich auf Cybermobbing reagieren?
Um die weitere Ausbreitung möglichst in Grenzen zu halten, muss einem Verdacht auf Cybermobbing schnell begegnet werden. Jegliche Form von Mobbing sollte nicht ignoriert werden, denn es handelt sich immer um eine Form der Gewalt.
Auslöser von Mobbingprozessen sind oft Konflikte, die nicht gelöst wurden. Die Folgen solcher Konfliktaustragungen sind oft auch innerhalb ganzer sozialer Gruppen spürbar. Denn neben den Opfern und Täterinnen  und Tätern gibt es auch die Mitläuferinnen und Mitläufer (aus polizeilicher Sicht Mittäterinnen und Mittäter), die das Mobbing befeuern können. 

Infos für Lehrkräfte
Cybermobbing ist ein komplexes Thema und oft schwer zu erkennen. Für eine frühzeitige Intervention ist ein stetiger Austausch im Kollegenkreis, aber auch mit der Schülerschaft wichtig. Hinweise sind:

  • Verschlechterung des Klassenklimas
  • Ausgrenzung einer bestimmen Schülerin oder eines bestimmten Schülers
  • Zunahme krankheitsbedingter Abwesenheiten einer Schülerin oder eines Schülers
  • Verhaltensänderung einer Schülerin oder eines Schülers, häufig verbunden mit einer Verschlechterung der schulischen Leistung
  • Konkrete Äußerungen einer Betroffenen oder eines Betroffenen
  • Öffentlich einsehbare Hinweise auf Cybermobbing, z. B. in sozialen Netzwerken

Was ist Hate Speech?
Hate Speech, auch Hassrede genannt, bezeichnet strafbare Äußerungen, Kommentare, Abbildungen oder Filmaufnahmen, die eine Person oder Personengruppe aufgrund von vermeintlichen oder tatsächlichen Merkmalen wie z. B. sexueller Orientierung, Herkunft, Hautfarbe oder Religion abwertet. Sie beruht grundsätzlich auf einer Fremdwahrnehmung und richtet sich im Unterschied zum Cybermobbing gegen die unterstellte Gruppenzugehörigkeit des Einzelnen. Diese Abwertungs- und Ausgrenzungsmechanismen können ein wichtiger Bestandteil extremistischer Einstellungen sein. Die über das Internet, die sozialen Netzwerke oder per Messenger wie WhatsApp verbreiteten Inhalte im Kontext Hate Speech, sind sehr vielfältig und können z.B. rassistisch, antisemitisch, sexistisch, homophob oder muslimfeindlich sein. Oftmals sind sie auch gewaltverherrlichend und als Humor getarnt. Solche Inhalte finden sich oft in Kommentarspalten sozialer Netzwerke oder werden auch über sogenannte Fake-Accounts verbreitet.

Ist Hate Speech strafbar?
Äußerungen oder Inhalte sind dann strafbar, wenn die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten und die Rechte anderer verletzt werden.

Welche über digitale Medien verbreiteten Inhalte werden als strafbar eingestuft?
Es gibt bestimmte Inhalte, deren Besitz und Verbreitung für jedermann verboten ist; hierzu gehören kinder- und jugendpornographische Texte oder Abbildungen. Wichtig: Kinderpornographische Darstellungen sind weltweit strafbar. Bei Kinderpornographie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in WhatsApp-Gruppen geteilt, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten bereits strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornographischen Dateien gelangen. Kinder und Jugendliche dürfen außerdem keinen Zugang zu pornographischen, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Texten oder Abbildungen haben. Strafbar macht sich dabei derjenige, der einem Kind oder einem Jugendlichen solche Inhalte zukommen lässt – Täterinnen und Täter können also auch andere Kinder oder Jugendliche selbst sein. Im Zusammenhang mit Extremismus ist es beispielsweise verboten, Inhalte zu verbreiten, die gegen Minderheiten hetzen oder zur Gewalt gegen sie aufstacheln. Auch wer Symbole und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen über digitale Medien verbreitet, macht sich strafbar. Gleiches gilt für Darstellungen von grausamen oder unmenschlichen Gewalttaten.

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