Was wird als Kinderpornographie, was als Jugendpornographie bezeichnet?
Unter Kinderpornographie werden pornographische Darstellungen verstanden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren zeigen. Unter Jugendpornographie werden pornographische Darstellungen zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 17 Jahren zeigen.
Dazu gehören in beiden Fällen auch Abbildungen einer ganz oder teilweise unbekleideten minderjährigen Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Geschlechtsteile und des unbekleideten Gesäßes. Strafbar sind der Besitz, das Sich-Verschaffen, das Herstellen und das Besitz-Verschaffen für andere. Unter diese pornographischen Darstellungen fallen auch Comics und Computeranimationen, die entsprechende sexuelle Handlungen zeigen.
Infos
- Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie sind Straftaten.
- Wer solche Inhalte unaufgefordert erhält, sollte diese auf keinen Fall weiterverbreiten.
- Jeder sollte die Versender solcher Inhalte über die Strafbarkeit informieren.
- Auch Schülerinnen und Schüler sollten über ihre Eltern Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn sie pornographische und andere verbotene Inhalte über Messenger oder soziale Netzwerke erhalten haben.
- Ist das Smartphone das Tatmittel, dann wird es von der Polizei einbehalten – mit allen Kontakten, Fotos oder sonstigen Daten. Das betrifft auch strafunmündige Kinder. Die rechtlichen Folgen für die Beteiligten sind in Abhängigkeit des Alters und je nach Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft völlig unterschiedlich. So kann das Smartphone von der Polizei z. B. auf Werkseinstellung zurückgesetzt werden oder als Beweismittel einbehalten werden.
- Im Einzelfall kann das Smartphone dauerhaft entzogen werden. Dabei ist zu bedenken, dass in vielen Fällen ein Elternteil als Anschlussinhaber der SIM-Karte des Smartphones eingetragen ist, da Kinder und Jugendliche nicht Vertragspartner der Telefongesellschaft sein können. Aus diesem Grund richten sich in einer Vielzahl der Fälle die polizeilichen Ermittlungen gegen das betreffende Elternteil, sprich den Anschlussinhaber.
- Alle großen Anbieter sozialer Medien wie z. B. Facebook, Instagram und WhatsApp haben ihren Sitz in den USA und sind dort gesetzlich verpflichtet, jeden Verdacht auf kinder- und jugendpornographische Inhalte einer halbstaatlichen Behörde namens NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) zu melden. Dazu scannen sie ihren gesamten Datenbestand ständig mit ausgewählten Algorithmen, die z. B. den Anteil nackter Haut im Bild erkennen. Diese Verdachtsfälle leitet die Behörde in die jeweils zuständigen Polizeibehörden der Länder weiter. Der Versender oder die Versenderin ist dann beispielsweise anhand der IP-Adresse oder der Telefonnummer einfach herauszufinden.
- Seit dem 17.02.2024 ist der DSA (Digital-Service-Act) für die gesamte Europäische Union rechtskräftig: Alle Online-Vermittler (Internetanbieter, Social-Media-Plattformen, Online-Marktplätze, Hosting-Dienste pp.), die in der EU operieren, sind verpflichtet, sich hieran zu halten. Dies betrifft neben dem Schutz von Nutzerrechten auch den Umgang mit illegalen Inhalten. Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), welches die nationalen Vorschriften an die europäischen Vorgaben anpasst, ist seit 14.05.2024 in Kraft. In der Praxis bedeutet das, dass nun Verdachtsfälle sowohl über NCMEC als auch basierend auf dem DSA gemeldet werden.
Warum verbreiten Kinder und Jugendliche verbotene Inhalte untereinander?
Vielen Kindern und Jugendlichen ist die Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind. Gründe hierfür sind: Leichtsinn, Gewohnheit alles weiterzuleiten, Abstumpfung oder schlicht Unkenntnis darüber, dass ein Bild, ein Symbol oder ein Video eine Straftat darstellt. Manche wollen durch die Verbreitung solchen Materials auch schockieren oder provozieren. Nur wenige sind sich darüber im Klaren, dass sie verbotene Inhalte verbreiten.
Infos für Lehrkräfte
Was kann ich tun, wenn an meiner Schule kinder- oder jugendpornographische Darstellungen über Messenger usw. verbreitet werden?
Sie selbst können und müssen von Schülern verbreitetes Material nicht hinsichtlich seiner Strafbarkeit bewerten. Wenn Sie glauben, dass ein Inhalt nicht legal sein kann, sollten Sie diesem Gefühl nachgehen. Haben Sie eine Vermutung, aber keinen konkreten Verdacht, fragen Sie beispielsweise im Lehrerkollegium nach, ob andere ähnliche Beobachtungen gemacht haben. Informieren Sie die Polizei, um den Vorfall aufarbeiten zu können. Beachten Sie dabei auch die intern aufgestellten Meldewege und -verpflichtungen Ihrer Einrichtung.