Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Polizeipräsidium Westhessen oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit mit dem Polizeipräsidium Westhessen Kenntnis davon erlangen, dass gegen Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die Interne Meldestelle wenden. Hierdurch versetzen Sie das PP Westhessen in die Lage, Sachverhalte aufzuklären und ggfls. weitere Maßnahmen zu ergreifen. Sie leisten hierdurch einen Beitrag, das gesetzeskonforme Handeln zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen.
Die hinweisgebenden Personen stehen nach dem HinSchG unter besonderem Schutz und sind vor Repressalien geschützt. Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen sind in § 9 HinSchG geregelt. Es besteht insbesondere kein Schutz bei vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebenen falschen Meldungen.
Darüber hinaus kann eine vollständige Anonymität nicht gewährleistet werden. Es kann möglich sein, dass Ihre Meldung Informationen enthält, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind oder auf Grund anderer Umstände Rückschlüsse auf Sie als Mitteiler zulassen. Zudem besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle und weiterer beteiligter Personen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht. Bei anonymen Hinweisen wird jedoch nicht versucht, die Identität der mitteilenden Person zu ermitteln.
Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen. Hinweise können sowohl schriftlich als auch mündlich übermittelt werden.
Meldungen (auch anonym) per Papierpost müssen deutlich sichtbar mit dem Hinweis „Hinweisgeberschutz - Nur durch die interne Meldestelle zu öffnen“ gekennzeichnet sein. Die interne Meldestelle kontrolliert an Wochentagen einmal täglich, ob Eingänge per E-Mail oder Papierpost vorliegen.
Es können insbesondere nachfolgende Verstöße gemeldet werden (§ 2 HinSchG):
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches,
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Sofern Sie Kontaktdaten mitgeteilt haben, erhalten Sie zeitnah nach Ihrem Hinweis eine Eingangsbestätigung. Die Meldestelle überprüft Ihren Hinweis auf Plausibilität und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie Nachricht über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen, soweit interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 HinSchG).