Richterrobe

Das soziale Entschädigungsrecht: SGB XIV löst das OEG ab

Wer Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erleidet, kann einen Anspruch auf Versorgung haben.

Das SGB XIV soll Geschädigten und den weiteren Anspruchsberechtigten nach einer Gewalttat ermöglichen, eine schnellere, transparentere und zielgerichtetere Inanspruchnahme von Leistungen und Hilfen zu erhalten, um sich möglichst schnell wieder im Alltag zurechtzufinden und die Folgen einer Gewalttat zu bewältigen. Gewaltopfer können dazu insbesondere psychotherapeutische Unterstützung der Trauma Ambulanz in Anspruch nehmen. Näheres können sie dem  Flyer Traumatherapie – NetzwerkÖffnet sich in einem neuen Fenster  (2 MB) und dem Artikel Traumatherapie - Netzwerk HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster entnehmen.

Der Flyer beschreibt dabei die erforderlichen Voraussetzungen und nennt die erforderlichen Kontaktdaten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB XIV.

Anspruchsberechtigt nach dem SGB XIV sind alle, die in Deutschland einen gesundheitlichen Schaden durch eine Gewalttat erlitten haben. Eine Gewalttat im Sinne des SGB XIV ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person (physische Gewalttat) sowie seit 01.01.2024 auch ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat). Beispielhaft sind hier die schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Schaden durch Vergiftung, Brandstiftung, schweres Stalking oder einen Angriff durch ein KfZ Kraftfahrzeug zu nennen. Anspruchsberechtigt sind auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende der geschädigten Person sowie Personen, welche bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind oder aber Zeuge einer schweren Gewalttat im Sinne des SGB XIV geworden sind.

Es können Sach-, Geld- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Sach­leistungen werden insbesondere im Bereich der Krankenbehandlung erbracht. Dazu zählen beispielsweise orthopädische oder zahnärztliche Leistungen sowie Arznei­mittel. Wie hoch etwaige Geldleistungen sind, hängt vom Einzelfall ab.

Rentenleistungen werden ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht. Weitere Leistungen dienen als Einkommens- und Unterhaltsersatz und hängen daher vom individuellen Einkommen und Vermögen ab. Grundsätzlich richtet sich die soziale Entschädigung jedoch nach dem individuellen Bedarf. 

Betroffene, die bereits zum 31.12.2023 laufende Geldleistungen der Sozialen Entschädigung erhalten, erhalten diese auch weiterhin. Sofern es sich hierbei nur um Leistungen der Versorgung handelt, muss hierfür kein neuer Antrag gestellt werden. Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales schreiben derzeit sämtliche Versorgungberechtigten mit Rentenleistungen an und informieren diese im Einzelfall. Betroffene, die ausschließlich Ansprüche der Heil- und Krankenbehandlung haben, erhalten keine Vorabinformation und werden gebeten, sich bei besonderen Fragestellungen direkt an das für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zu wenden. Grundsätzlich ergeben jedoch im Bereich der Heil- und Krankenbehandlung für schädigungsbedingte Leiden keine wesentlichen Änderungen durch das Inkrafttreten des SGB XIV.

Anträge gemäß SGB XIV können in Hessen bei dem dafür zuständigen Amt für Versorgung und Soziales eingereicht werden.  Wenn Sie Leistungen nach dem SGB XIV beantragen möchten, können Sie dies formlos oder mittels dieses  AntragsÖffnet sich in einem neuen Fenster (SGB XIV Antrag) bei Ihrer zuständigen Versorgungsbehörde tun.   Bitte füllen Sie den Antrag möglichst vollständig aus und senden ihn unterschrieben an Ihre zuständige Versorgungsbehörde zurück.

Die Kontaktdaten der Versorgungsämter können Sie dem  Flyer Traumatherapie – Netzwerk HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster  (2 MB) entnehmen.

Möglicherweise empfinden Sie einige der Angaben als belastend, die mit diesem Antragsformular von Ihnen erbeten werden. Sollten Sie beim Ausfüllen aus diesem oder aus anderen Gründen Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Versorgungsbehörde.

Unterstützung erhalten Sie selbstverständlich auch bei den Opferschutzbeauftragten der Polizeipräsidien und allen Organisationen der Opferhilfe. Zum Beispiel bietet der WEISSE RING e. V. unter der kostenfreien EU-einheitlichen Telefonnummer 116 006 einen Beratungsdienst für Opfer von Straftaten an, der u. a. an regionale Außenstellen oder andere Organisationen in Ihrer Nähe verweist. Opfer von sexuellem Missbrauch können sich kostenfrei und anonym an die Telefonische Anlaufstelle des Unabhängigen Beauftragten zu Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs unter der Telefonnummer 0800-2255530 wenden. Die Sprechzeiten sind montags, mittwochs, freitags von 9 bis 14 Uhr, dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr.

Insbesondere gewaltbetroffene Frauen können sich rund um die Uhr und kostenfrei unter der Telefonnummer 08000 116 016 von den Mitarbeiterinnen des bundesweiten  HilfetelefonsÖffnet sich in einem neuen Fenster „Gewalt gegen Frauen“ beraten lassen. Das Angebot ist mehrsprachig und barrierefrei. Es wird zudem eine E-Mail- und eine Chatberatung angeboten.  Wenn Sie Unterstützung bei der psychischen Aufarbeitung und Bewältigung der an Ihnen verübten Gewalttat suchen, können Sie sich an eine Traumaambulanz wenden.  Die örtliche Zuständigkeit der sechs Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HAVS) können Sie dem  Flyer (Traumatherapie Netzwerk Hessen)Öffnet sich in einem neuen Fenster  (2 MB) entnehmen. Jeder der bereits einen Antrag gestellt hat oder noch stellen möchte, kann sich auch direkt an die aufgeführten Fachkliniken oder Einrichtungen des Trauma Therapie Netzwerkes wenden. Sollten noch weitere Anliegen offen sein, so können Sie auch unmittelbar mit einer der Ansprechpartnerinnen oder einem der Ansprechpartner bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Kontakt treten. 

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